Statuten

Statuten des Vereins
“Fitness-Loops for dogs Österreich”

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen «Fitness-Loops for dogs Österreich» und hat

seinen Sitz in Straß in Steiermark.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und

endet am drauffolgenden 31. Dezember.


§ 2
Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports

2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Etablierung von

Fitness Loops als eigene Hundesportart, die Förderung dieses Hundesports

im Freizeitbereich sowie im Rahmen von Turnieren.

3. Der Verein hat das Ziel, Informationen über das “Fitness Loops” Training zur

Verfügung zu stellen und als Ansprechpartner für die Sportart “Fitness Loops”

für Hunde zu dienen

4. Der Verein übernimmt die Turnierordnung vom Verein Fitness-Loops for dogs

e.V. Deutschland, die sich nach den geltenden Erkenntnissen von Lerntheorie

richtet und sich der Einhaltung tierschutzkonformer Trainingsmethoden

verpflichtet, sowie ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheits- und

individuellen Trainingsstatus des Hundes legt.

5. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

6. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden zur Erreichung des

Vereinszweckes verwendet.

7. MItglieder dürfen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, weder

begünstigt, noch besser gestellt werden. Mitgliedern des Vorstandes steht ein

Ersatz für getätigte Aufwendungen und Repräsentationen zu.

8. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.


§ 3
Aufgaben


Der Verein widmet sich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit folgenden

Aufgaben:

1. 2. Erfahrungsaustausch und Beratung im Bereich der Fitness Loops für Hunde.

Vermittlung der wichtigen Grundlagen für den Hund sowie der theoretischen

Kenntnisse für den Menschen.

3. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Organisation von Turnieren,

Vorführungen und Trainings.

4. Allgemeine Werbeveranstaltungen mittels Durchführung von Turnieren und

Präsenz bei sonstigen Hundeveranstaltungen.

5. Pflege der sportlich fairen Gesinnung und Verbundenheit der Mitglieder

untereinander sowie die unbedingte Rücksichtnahme auf die Gesundheit der

Hunde.

6. Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung und Förderung des Trainings unter

besonderer Berücksichtigung tierschutzkonformer Ausbildungsmethoden

nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.


§ 4
Mitgliedschaft


1. Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss

schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. Bei

Minderjährigen ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann dabei nur

einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller

schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt

werden.

3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist das Bezahlen einer Mitgliedsgebühr

erforderlich, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch freiwilligen Austritt durch das Mitglied selbst oder durch Ausschluss.

Bei freiwilligem Austritt durch ein MItglied hat die Austrittserklärung schriftlich

(auch Fax oder E-Mail) an den Vereinsvorstand zu erfolgen.

Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem

Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige

verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung ener 14-tägigen Frist

mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist;

b) wenn die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb eines Monates

nach Ablauf der Mitgliedschaft nachgewiesen wird;

c) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen das Vereinsstatut oder die

Interessen des Vereins;

d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;

e) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens;

f) bei Unruhestiftung innerhalb des Vereins;

g) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin beeinträchtigenden

Gründen, oder bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand

mit einfacher Stimmenmehrheit.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft und bei Ausschluss erlöschen alle Ansprüche

aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf

ausständige Beiträge. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder

Spenden ist ausgeschlossen.

Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während

des Jahres ausscheidet. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder

Spenden ist ausgeschlossen.


§ 5
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das

Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand befindet.


§ 6
Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet

1. die Richtlinien des Vereins zu befolgen und gemäß den Bestrebungen und

Grundsätzen des Vereins zu handeln;

2. die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten;

3. den Mitgliedsbeitrag als jährlichen Betrag des laufenden Kalenderjahres zu

4. 5. 6. 7. zahlen;

die Anordnungen des Vorstands zu befolgen;

die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten;

die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder

begründetem Verdacht genau zu beachten und entsprechend zu handeln;

ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und tierschutzkonform zu

behandeln;

8. das Training und die Teilnahme an Turnieren immer unter strenger

Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Hundes durchzuführen.


§ 7
Haftungsausschluss


Die aktive Durchführung von Bewegungstraining erfolgt auf eigene Gefahr und

eigenes Risiko. Die Mitglieder verzichten auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher

Art – aus Schadensfällen oder Verletzungen im Rahmen des Trainings gegenüber

dem Verein.


§ 8
Vereinsorgane


Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand

(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9
Die Generalversammlung


1. 2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,

der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag

von mindestens einem Fünftel der Mitglieder an den Vorstand oder auf Verlangen

der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

Termin schriftlich, auch durch Übermittlung einer E-Mail, einzuladen. Die

Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu

erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor

dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung;

b) Feststellung der Beschlussfähigkeit;

c) Bericht des Kassiers;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) Wahl eines Kassiers, sowie fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates;

f) Information über den Mitgliedsbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr;

g) Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr;

h) Allfälliges;

i) Anträge von Mitgliedern.

5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung

gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes

Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes

Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder bzw. ihrer

Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten

Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten

später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der

Erschienenen beschlussfähig ist.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in

der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des

Vereines geändert werden soll bedürfen zwei Drittel oder der Verein aufgelöst

werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der

abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen

Verhinderung der Obmann/Obfrau-Stellvertreter.

10. Die Mitgliederversammlung darf auch auf digitalem Weg in Form eines Online-

Video-Meetings einer entsprechenden Plattform (z.B. Zoom, Teams, etc.)

stattfinden. Im Falle eines Online-Video-Meetings erhalten die Mitglieder im Zuge

der Einberufung die erforderlichen Zugangsdaten als Link per E-Mail, sodass

jedes Mitglied direkt über diesen Link einen Zutritt zum Online-Video-Meeting

erhält.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.

Dieses muss vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer unterschrieben werden

und binnen 4 Wochen allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Bei

Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein vom Versammlungsleiter

bestimmtes Mitglied die Abfassung des Protokolls.


§ 10

Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-

mitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

d) Entlastung des Vorstandes;

e) f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

Vereines;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung

stehende Fragen.


§ 11

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann/Obfrau, dem Stellvertreter des

Obmannes/Obfrau, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem

Kassier und seinem Stellvertreter.

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an

seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die

nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung

einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf

unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet,

unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der

Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer

handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die

Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim

zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche

Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt

sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene

Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung vom

Stellvertreter des Obmanns/Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist

auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige

Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen

wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter des

Obmanns/Obfrau. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an

Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die

Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt

(Abs. 10.)

9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des

neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des

gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt

wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12

Aufgabenkreis des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,

die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In

seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts-

berichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen

Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;


§ 13

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


1. Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem

weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der

Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den

Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt

werden.Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein

berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

2. Der Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im

Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die

in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,

unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese

bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

Vereinsorgan.

3. Der Schriftführer hat den Obmann/Obfrau bei der Führung der

Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der

Generalversammlung und des Vorstandes.

4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines

verantwortlich.

5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des

Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.


§ 14

Die Rechnungsprüfer


1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die

Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte

zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung durch die Generalversammlung.

2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die

Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der General-

versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Z. 3,

8, 9 und 10 sinngemäß.


§ 15

Das Schiedsgericht


1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet

das Schiedsgericht.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern

zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben

Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese

wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei

Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner

Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem

Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16

Auflösung des Vereines


1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck

einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit vier Fünftel

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –

über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu

berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung

der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses

Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer

Tierschutzorganisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser

Verein verfolgt.