§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen «Fitness-Loops for dogs Österreich» und hat
seinen Sitz in Straß in Steiermark.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und
endet am drauffolgenden 31. Dezember.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Etablierung von
Fitness Loops als eigene Hundesportart, die Förderung dieses Hundesports
im Freizeitbereich sowie im Rahmen von Turnieren.
3. Der Verein hat das Ziel, Informationen über das “Fitness Loops” Training zur
Verfügung zu stellen und als Ansprechpartner für die Sportart “Fitness Loops”
für Hunde zu dienen
4. Der Verein übernimmt die Turnierordnung vom Verein Fitness-Loops for dogs
e.V. Deutschland, die sich nach den geltenden Erkenntnissen von Lerntheorie
richtet und sich der Einhaltung tierschutzkonformer Trainingsmethoden
verpflichtet, sowie ein besonderes Augenmerk auf den Gesundheits- und
individuellen Trainingsstatus des Hundes legt.
5. Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
6. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden zur Erreichung des
Vereinszweckes verwendet.
7. MItglieder dürfen durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen, weder
begünstigt, noch besser gestellt werden. Mitgliedern des Vorstandes steht ein
Ersatz für getätigte Aufwendungen und Repräsentationen zu.
8. Der Verein ist unpolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Aufgaben
Der Verein widmet sich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit folgenden
Aufgaben:
1. 2. Erfahrungsaustausch und Beratung im Bereich der Fitness Loops für Hunde.
Vermittlung der wichtigen Grundlagen für den Hund sowie der theoretischen
Kenntnisse für den Menschen.
3. Die Unterstützung der Mitglieder bei der Organisation von Turnieren,
Vorführungen und Trainings.
4. Allgemeine Werbeveranstaltungen mittels Durchführung von Turnieren und
Präsenz bei sonstigen Hundeveranstaltungen.
5. Pflege der sportlich fairen Gesinnung und Verbundenheit der Mitglieder
untereinander sowie die unbedingte Rücksichtnahme auf die Gesundheit der
Hunde.
6. Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung und Förderung des Trainings unter
besonderer Berücksichtigung tierschutzkonformer Ausbildungsmethoden
nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Der Aufnahmeantrag muss
schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden. Bei
Minderjährigen ist die Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann dabei nur
einstimmig erfolgen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung kann nicht verlangt
werden.
3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist das Bezahlen einer Mitgliedsgebühr
erforderlich, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt durch das Mitglied selbst oder durch Ausschluss.
Bei freiwilligem Austritt durch ein MItglied hat die Austrittserklärung schriftlich
(auch Fax oder E-Mail) an den Vereinsvorstand zu erfolgen.
Der Austritt kann nur mit 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem
Vorstand mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Der Ausschluss durch den Vorstand erfolgt:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung unter Setzung ener 14-tägigen Frist
mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist;
b) wenn die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht innerhalb eines Monates
nach Ablauf der Mitgliedschaft nachgewiesen wird;
c) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen das Vereinsstatut oder die
Interessen des Vereins;
d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
e) wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens;
f) bei Unruhestiftung innerhalb des Vereins;
g) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin beeinträchtigenden
Gründen, oder bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft und bei Ausschluss erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf
ausständige Beiträge. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu bezahlen, wenn ein Mitglied während
des Jahres ausscheidet. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Das Recht ruht, solange sich das
Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand befindet.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet
1. die Richtlinien des Vereins zu befolgen und gemäß den Bestrebungen und
Grundsätzen des Vereins zu handeln;
2. die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten;
3. den Mitgliedsbeitrag als jährlichen Betrag des laufenden Kalenderjahres zu
4. 5. 6. 7. zahlen;
die Anordnungen des Vorstands zu befolgen;
die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins zu achten;
die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Erkrankungen des Hundes oder
begründetem Verdacht genau zu beachten und entsprechend zu handeln;
ihre Hunde in jeder Hinsicht verantwortungsbewusst und tierschutzkonform zu
behandeln;
8. das Training und die Teilnahme an Turnieren immer unter strenger
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Hundes durchzuführen.
§ 7
Haftungsausschluss
Die aktive Durchführung von Bewegungstraining erfolgt auf eigene Gefahr und
eigenes Risiko. Die Mitglieder verzichten auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher
Art – aus Schadensfällen oder Verletzungen im Rahmen des Trainings gegenüber
dem Verein.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9
Die Generalversammlung
1. 2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag
von mindestens einem Fünftel der Mitglieder an den Vorstand oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, auch durch Übermittlung einer E-Mail, einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung;
b) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
c) Bericht des Kassiers;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Wahl eines Kassiers, sowie fällige Wahlen des Vorstandes und des Beirates;
f) Information über den Mitgliedsbeitrag, sowie die Aufnahmegebühr;
g) Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr;
h) Allfälliges;
i) Anträge von Mitgliedern.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder bzw. ihrer
Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert werden soll bedürfen zwei Drittel oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen
Verhinderung der Obmann/Obfrau-Stellvertreter.
10. Die Mitgliederversammlung darf auch auf digitalem Weg in Form eines Online-
Video-Meetings einer entsprechenden Plattform (z.B. Zoom, Teams, etc.)
stattfinden. Im Falle eines Online-Video-Meetings erhalten die Mitglieder im Zuge
der Einberufung die erforderlichen Zugangsdaten als Link per E-Mail, sodass
jedes Mitglied direkt über diesen Link einen Zutritt zum Online-Video-Meeting
erhält.
11. Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
Dieses muss vom Obmann/Obfrau und vom Schriftführer unterschrieben werden
und binnen 4 Wochen allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Bei
Verhinderung des Schriftführers übernimmt ein vom Versammlungsleiter
bestimmtes Mitglied die Abfassung des Protokolls.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-
mitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann/Obfrau, dem Stellvertreter des
Obmannes/Obfrau, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie dem
Kassier und seinem Stellvertreter.
2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung vom
Stellvertreter des Obmanns/Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter des
Obmanns/Obfrau. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10.)
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu,
die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschafts-
berichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der
Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den
Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt
werden.Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein
berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.
2. Der Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
3. Der Schriftführer hat den Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14
Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte
zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung durch die Generalversammlung.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der General-
versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Z. 3,
8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15
Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben
Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese
wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16
Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit vier Fünftel
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Tierschutzorganisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Ziele wie dieser
Verein verfolgt.
All rights reserved - © Copyright 2025
Um die besten Erlebnisse zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn Sie diesen Technologien zustimmen, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung kann sich nachteilig auf bestimmte Merkmale und Funktionen auswirken.